Der Grundstückseigentümer kann ein unbefugt auf seinem Grundstück abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen.
Die Herausgabe des Fahrzeugs kann von der Bezahlung der Abschleppkosten abhängig gemacht werden. [BGH, Urteil v. 5. Juni 2009 zu Az. V ZR 144/08]