Farbwahlklausel im Mietvertrag: „Weißen der Decken und Oberwände“
Eine Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, die den Mieter zum „Weißen der Decken und Oberwände …“verpflichtet ist unwirksam.
Eine Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, die den Mieter zum „Weißen der Decken und Oberwände …“verpflichtet ist unwirksam.
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen in der Wohnung auf seine Kosten durchgeführt, kann er die Kosten unter Umständen vom Vermieter erstattet verlangen.
Diese Frage war zwischen Vermietern und Mietern seit langem problematisch. Überwiegend gingen gerichtliche Entscheidungen in der Vergangenheit dahin, dass der Mieter zu einer solchen Grundreinigung nicht verpflichtet sei. Es sei…