Die tatsächliche Wohnungsnutzerzahl entscheidet bei der Abrechnung über Betriebskostenpositionen.
Ist im Mietvertrag die Umlage von Betriebskostenpositionen nach Personen- oder Nutzerzahl vereinbart, kann der Vermieter nicht einfach die Daten des amtlichen Einwohnermelderegisters verwenden.