Kondenswasserbildung und daraus folgende Verfärbungen am Parkett unterhalb einer Balkontür in 
der Wohnung sind allein optische Beeinträchtigungen der Mietsache und führen nur zu einer 
unerheblichen Minderung
 der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 536 Abs. 1, Satz 3 BGB. Dies 
rechtfertigt keine Mietminderung. Nach der gesetzlichen Regelung in § 536 Abs. 1, Satz 3 BGB 
scheidet eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit für das Recht des Mieters, die 
Miete zu mindern, aus. 
Urteil Amtsgericht München vom 20.4.2012 zu Aktenzeichen 474 C 2793/12