Kondenswasserbildung und daraus folgende Verfärbungen am Parkett unterhalb einer Balkontür in
der Wohnung sind allein optische Beeinträchtigungen der Mietsache und führen nur zu einer
unerheblichen Minderung
der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 536 Abs. 1, Satz 3 BGB. Dies
rechtfertigt keine Mietminderung. Nach der gesetzlichen Regelung in § 536 Abs. 1, Satz 3 BGB
scheidet eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit für das Recht des Mieters, die
Miete zu mindern, aus.
Urteil Amtsgericht München vom 20.4.2012 zu Aktenzeichen 474 C 2793/12
