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Die Frage ist nicht einfach zu beantworten.
Es kommt zunächst auf das vertraglich Vereinbarte an. Denn es handelt sich bei der Flächenangabe im Mietvertrag um eine Beschaffenheitsvereinbarung, deren Inhalt die Mietvertragsparteien selbst bestimmen können. Dies trifft jedenfalls im frei finanzierten Wohnungsbau zu. Soweit das Wohnungsbauförderungsgesetz Anwendung findet, können die Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung oder der Wohnflächenverordnung einschlägig sein.
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Die Frage stellt sich immer wieder und bis vor kurzem war die Rechtslage unklar.
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Eine Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, die den Mieter zum „Weißen der Decken und Oberwände …“verpflichtet ist unwirksam.
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Der Sachverhalt ist folgendermaßen:
