ohne das die übrigen Mitglieder gleich behandelt werden müssten.
Der Fall liegt folgendermaßen:
Der Fall liegt folgendermaßen:
Die Betriebskostenabrechnung stellt eine Auflistung der im Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten dar, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen (§ 1 Betriebskostenverordnung, BetrKV).
Die Frage ist nicht einfach zu beantworten.
Es kommt zunächst auf das vertraglich Vereinbarte an. Denn es handelt sich bei der Flächenangabe im Mietvertrag um eine Beschaffenheitsvereinbarung, deren Inhalt die Mietvertragsparteien selbst bestimmen können. Dies trifft jedenfalls im frei finanzierten Wohnungsbau zu. Soweit das Wohnungsbauförderungsgesetz Anwendung findet, können die Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung oder der Wohnflächenverordnung einschlägig sein.
Viele Vermieter verlangen von potentiellen Mietern eine sog. „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“.
Eine Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, die den Mieter zum „Weißen der Decken und Oberwände …“verpflichtet ist unwirksam.
