Betriebskosten: Der Vermieter kann die ihm im Abrechnungszeitraum tatsächlich entstandenen Kosten bei der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen,
Ist im Mietvertrag die Umlage von Betriebskostenpositionen nach Personen- oder Nutzerzahl vereinbart, kann der Vermieter nicht einfach die Daten des amtlichen Einwohnermelderegisters verwenden.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neueren Entscheidung Stellung genommen.
Sind einzelne Positionen der Betriebskostenabrechnung um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen, ist der Vermieter in der Pflicht
Ob oder ob nicht regelt der Mietvertrag oder die mit dem Mietvertrag vereinbarte Hausordnung. In der Praxis
