Der Sachverhalt ist folgendermaßen:
Die Ausgangslage ist typisch: Ein Student sucht sich eine Wohnung am Studienort und meldet sich dort an, denn dazu ist er verpflichtet.
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen in der Wohnung auf seine Kosten durchgeführt, kann er die Kosten unter Umständen vom Vermieter erstattet verlangen.
Diese Frage birgt sehr viel Konfliktpotential.Der Grundfall ist eindeutig.
wenn Mittel aus öffentlicher Förderung nicht berücksichtigt worden sind.
